des Seniorenbeirats Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Gemäß § 4, Absatz 2 seiner Satzung in der Fassung vom 15.12.2011,
gibt sich der Seniorenbeirat des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte die folgende Geschäftsordnung:
§ 1 – Vorstand
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seinen Reihen auf der Grundlage des Regionalprinzips einen geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
- eine(n) Vorsitzende(n)
- bis zu drei Stellvertreter(inne)n
- eine(n) Schriftführer(in)
- eine(n) Kassenwart(erin)
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören jeweils zwei Delegierte als Beiräte aus den Städten Demmin, Neubrandenburg, Waren, Neustrelitz soweit diese nicht bereits im Vorstand vertreten sind.
§ 2 – Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich entsprechend des Terminplanes zu den Beiratssitzungen sowie den Sitzungen des Vorstandes in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung ein.
(2) Der Ladung zu den Sitzungen sind die Tagesordnung, Beschlussvorlagen sowie erforderliche Beratungsvorlagen beizufügen.
§ 3 – Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit seinen Stellvertretern und dem Schriftführer die Tagesordnung für alle Sitzungen auf und legt mit allen Vorstandsmitgliedern die Termine für die Beirats- und Vorstandssitzungen fest.
(2) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mit schriftlicher Begründung mindestens zwei Wochen(Beiratssitzung) bzw. eine Woche(Vorstand) vor der Sitzung beim Vorsitzenden einzureichen.
(3) Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung erweitert werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
(4) Auf Antrag können Tagesordnungspunkte vertagt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
(5) Nach Abschluss der Aussprache über die Tagesordnung bedarf sie der Bestätigung durch den Beirat.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an eine Arbeitsgruppe oder einen Fachausschuss verwiesen werden. Die an eine Arbeitsgruppe oder einen Fachausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich von diesen bis zur nächsten Sitzung – soweit kein anderer Termin festgelegt wurde- zu behandeln. Falls notwendig, ist ein Zwischenbericht zu erteilen.
§ 4 – Leitung der Sitzung
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und übt das Hausrecht aus.
(2) Er kann die Leitung auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
(3) Bei einer Wahl darf niemand den Vorsitz führen, der sich um das zur Wahl stehende Amt bewirbt.
(4) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
(5) Vor jeder Sitzung wird vom Schriftführer eine Anwesenheitsliste für die Mitglieder und Gäste zur Eintragung ausgelegt.
§ 5 –Aussprache – Wortmeldung
(1) Die Beratungsgegenstände sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter oder von einem Berichterstatter kurz zu erläutern.
(2) Bei Angelegenheiten, die an eine Arbeitsgruppe oder Fachausschuss überwiesen wurden, hat deren Berichterstatter als erster das Wort.
(3) Bei der Aussprache ist den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu erteilen. Eine Rednerliste ist zu führen. Der Versammlungsleiter kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
(4) Nach Abschluss der Aussprache und mit Beginn der Abstimmung sind Wortmeldungen nicht mehr zulässig.
(5) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten außerhalb der Reihe das Wort, wenn sie sich noch nicht zur Sache geäußert haben.
(6) Den Antrag auf Schließung der Rednerliste und auf Abstimmung kann nur stellen, der zuvor noch nicht zu diesem Tagesordnungspunkt gesprochen hat.
§ 6 – Abstimmungen
(1) In den Sitzungen wird durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel zu verwenden.
(3) Über Vertagungs- und Änderungsanträge wird zuerst abgestimmt.
(4) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, sind sie in der Reihenfolge der Antragstellung zu behandeln.
(5) Liegen zur selben Sache mehrere Anträge vor, wird zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt.
(6) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Sachanträgen abgestimmt.
(7) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung. Er darf nur geteilt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht widerspricht. Auf Antrag eines Mitgliedes hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Beschlussfähigkeit noch gegeben ist.
§ 7 – Wahlen
(1) Aus dem Seniorenbeirat werden Vorschläge für den Vorstand unterbreitet.
(2) Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Das Wahlergebnis ergibt sich aus der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3) Der/Die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/Innen und der/die Schriftführer/in werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes gewählt.
§ 8 – Ausführung der Beschlüsse
(1) Grundsätzlich führt der Vorstand die Beschlüsse aus bzw. kontrolliert die Ausführung durch die jeweils festgelegten Verantwortlichen.
(2) Die Mitglieder sind baldmöglichst von dem Ergebnis ihrer Anträge zu unterrichten.
§ 9 – Sitzungsniederschrift
(1) Über die Sitzungen der einzelnen Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss die Namen aller anwesenden und fehlenden Mitglieder, alle zur Abstimmung gestellten Anträge, alle Beschlüsse und Abstimmungs-ergebnisse sowie Beginn und Ende der Sitzung enthalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist an alle Mitglieder innerhalb von sechs Wochen, jedoch spätestens mit der Einladung der nächsten Beiratssitzung zuzustellen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich zuzuleiten. Über vorgebrachte Einwendungen wird auf der nächsten Sitzung beschlossen.
§ 10 – Arbeitsgruppen und Fachausschüsse
(1) Zur Förderung ständiger und einmaliger Aufgaben können Arbeitsgruppen oder Fachausschüsse gebildet werden, die sich mit bestimmten Themen auseinandersetzen, den Vorstand beraten und Beschlussvorlagen vorbereiten.
Sie regeln ihre Arbeitsweise in Abstimmung mit dem Vorstand selbständig und legen auch mehrheitlich fest, wer die Leitung übernimmt.
§ 11 – Mitarbeiter der Kreisverwaltung
Ein(e) MitarbeiterIn der Kreisverwaltung nimmt beratend an den Vorstands- Mitglieder- und Beiratssitzungen teil,
§ 12 – Änderungen
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Seniorenbeirates.
§ 13 - Inkrafttreten
Der Entwurf der Geschäftsordnung wurde am 22.09.2011 durch den Arbeitskreis des Seniorenbeirats Mecklenburgische Seenplatte beschlossen und in der Vorstandssitzung am 15.12.2011 bestätigt.
gez. Prof. Dr. Dr. Helmut G. Pratzel
Vorsitzender des Seniorenbeirates Landkreis Mecklenburgische Seenplatte