Satzung

Satzung

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Bildung eines Kreisseniorenbeirates

Auf der Grundlage des § 92 Absatz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), dem Seniorenmitwirkungsgesetz M-V – SenMitwG M-V) vom 26. Juli 2010 und § 14der Hauptsatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 06.12.2011 wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am xxxx 2012 folgende Satzung beschlossen:

 Präambel

Das Anliegen des Kreisseniorenbeirates besteht darin, die Interessen und Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger wahrzunehmen. Der Seniorenbeirat soll dazu beitragen:

-       das Selbstbewusstsein der älteren Menschen zu stärken,

-       ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern,

-       das Alter sinnerfüllt in eigener Verantwortung zu gestalten und

-       die eigenen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gesellschaft nutzbar zu machen.

Der Kreisseniorenbeirat ist parteipolitisch, weltanschaulich sowie verbandsunabhängig und arbeitet nicht mit extremistischen Parteien, Organisationen und Vereinen zusammen.
 

§ 1 Aufgaben des Kreisseniorenbeirates

 Wesentliche Aufgaben des Kreisseniorenbeirates sind:

  1. die kommunalen Organe bzw. Gremien (Kreistag mit seinen Ausschüssen und dem Landrat) sowie  die Verwaltung in Fragen der Altenarbeit zu beraten,
  2. die verantwortlichen Stellen auf spezifische Probleme der Senioren aufmerksam zu machen und die Bearbeitung zu verfolgen,
  3. Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Senioren und nachwachsenden Generationen einzubringen,
  4. bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen mitzuwirken,
  5. Ansprechpartner der Senioren im Landkreis zu sein,
  6. Öffentlichkeitsarbeit für die Belange der Senioren zu leisten.

§ 2 Rechte und Pflichten des Kreisseniorenbeirates

  1. Der Kreisseniorenbeirat soll von der Kreisverwaltung über alle wichtigen, wesentlichen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, informiert werden.
  2. Er berät auf Anforderung die Organe des Kreistages und der Kreisverwaltung.
  3. Der Kreisseniorenbeirat hat das Recht, Anliegen, welche die Belange der Senioren zum Inhalt haben, über den zuständigen Dezernenten bzw. die Fraktionen an den Kreistag bzw. die Ausschüsse und die Verwaltung heranzutragen.
  4. Der Vorstand des Kreisseniorenbeirates gibt zum Jahresende einen Geschäftsbericht in Form einer schriftlichen Information über die geleistete Arbeit an den Landkreis und den Kreistag.

§ 3 Wahl und Zusammensetzung des Kreisseniorenbeirates

  1. Der Kreisseniorenbeirat besteht aus maximal 25 ständigen Mitgliedern, die von den regionalen Seniorenbeiräten aus den auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Verbänden und Vereinen des Landkreises vorgeschlagen werden. Jeder dieser Vorschlagsberechtigten kann maximal 2 Mitglieder vorschlagen.
  2. Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirates müssen Bürgerinnen und Bürger des Landkreises sein, sollen in der Regel das 60.Lebensjahr erreicht haben und nicht mehr hauptberuflich tätig sein.
  3. Die Delegierung gilt für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages.
  4. Nach Beendigung der Wahlperiode führt der vorhergehende Kreisseniorenbeirat die Amtsgeschäfte bis zur Neukonstituierung weiter.
  1. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann auf Vorschlag des Verbandes oder Vereines, der das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hatte, ein Nachfolgemitglied für den Seniorenbeirat benannt werden.

§ 4  Geschäftsführung

1. Der Kreisseniorenbeirat wählt aus seinen Reihen einen geschäftsführenden Vorstand mit
5 Mitgliedern für den Zeitraum der Legislaturperiode des Kreistages.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
- eine/n Vorsitzende/n
- zwei Stellvertreter/innen
- ein Schriftführer/in
- eine/n Kassenwart/in

Der Vorsitzende oder bei Verhinderung seine Stellvertreter vertreten den Seniorenbeirat
gegenüber dem Kreistag.

3. Über den gewählten Vorstand ist der Kreistag zu informieren.

 

4. Scheiden mehr als 2 Vorstandsmitglieder vor Ende der Legislaturperiode aus dem Vorstand
aus, schlagen die Mitglieder des Seniorenbeirates den oder die Nachrücker vor, die in den
Vorstand für den Rest der Legislaturperiode kooptiert werden.
Der Kreistag wird über diese Veränderung informiert.

5. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben des Vorstandes und die inneren Angelegenheiten
des Kreisseniorenbeirates.

 

§ 5 Landesseniorenbeirat

  1. Der Kreisseniorenbeirat ist beitragsfreies Mitglied im Landesseniorenbeirat.
  2. Der Kreisseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder für den Landesseniorenbeirat für die Dauer der Legislaturperiode.

§ 6  Materielle und finanzielle Sicherstellung

  1. Der Kreisseniorenbeirat Mecklenburgische Seenplatte ist strukturell dem Dezernat III des Landkreises zugeordnet.
  2. Für Mitglieder des Kreisseniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Kommunalen Schadensausgleich M-V.
  3. Die materielle und finanzielle Sicherstellung erfolgt auf Antrag des Kreisseniorenbeirates im Rahmen der im Haushalt des Landkreises zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel durch den Landkreis.
  4. Der Landkreis stellt dem Kreisseniorenbeirat Räume für Sitzungen und für Sprechstunden sowie Mittel für Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.

§ 7  Schlussbestimmung

1.  Die Satzung tritt ab ………….. in Kraft.

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